AGBs

Allgemeine Lieferbedingungen der
essentials clean
– einer Marke der essentials concept GmbH –
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern

  1. GELTUNG
    1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Lieferbedingungen“ für alle
    Verträge betreffend die Lieferung von Waren, sonstige damit zusammenhängende Leistungen des Verkäufers im
    Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
    Sondervermögen. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit
    widersprochen.
    1.2 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil
    des Vertrages, wenn der Verkäufer nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat und der
    Käufer den Bedingungen nicht widersprochen hat.
    1.3 Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neusten Fassung.
  2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
    2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich
    bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines
    Angebots zu verstehen.
    2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder in Textform bestätigt oder unverzüglich
    nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
    2.3 Soweit Angestellte des Verkäufers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den
    Kaufvertrag in Textform hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der Bestätigung des Verkäufers in
    Textform. Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt
    sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
    2.4 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer
    Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem unternehmerischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der
    Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen dem Verkäufer die Rechte
    gem. § 321 BGB zu. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach
    dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach
    Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten.
    2.5 Im Falle der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit, der Beantragung des Insolvenzverfahrens durch den
    Schuldner, der Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der
    Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse steht dem Verkäufer ein Kündigungsrecht des Vertrags zu.
  3. DATENSCHUTZ
    Der Verkäufer speichert und nutzt personenbezogene Daten (Name, Adresse, Email, Telefon) des Käufers zur Abwicklung
    der abgeschlossenen Vertragsbeziehungen. Die Verarbeitung dieser Daten ist für die Abwicklung des Vertrages
    erforderlich. Bei Nichtbereitstellung der Informationen ist die Vertragsdurchführung nicht möglich. Die Daten werden für
    die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert und darüber hinaus, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen,
    Rechtsansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden können oder sonstige berechtigte Gründe eine
    weitere Speicherung rechtfertigen. Folgende Rechtsbehelfe stehen dem Käufer im Zusammenhang mit der
    Datenverarbeitung jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung: das Recht auf Auskunft über die
    ihn betreffenden Daten, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die
    Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie Einbringung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Die
    Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Verkäufers lauten: info@essentials-concept.de
  4. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN
    Die Übernahme von etwaigen dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Leistungen wie z. B. Beratungs- und
    Planungsleistungen ist nicht Vertragsgegenstand, soweit nicht anders vereinbart. Soweit bei der Installation
    Hygienesysteme der Verkäufer die Planung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung
    zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon bei dem Einsatz nur mit Zustimmung des
    Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden und Aufwendungen – gleich welcher Art – die auf eine eigenmächtige
    Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Verkäufer nicht übernommen.
  5. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, VERZUG UND AUSFUHRVORSCHRIFTEN
    5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
    5.2 Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei Lieferung oder Versendung der Ware geht die
    Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der
    Betriebsstätte des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des
    Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).
    5.3 Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers wird der Transport der Ware vom Verkäufer versichert.
    5.4 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr
    des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Gefahr geht zu dem
    Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
    5.5 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
    5.6 Die Lieferfrist verlängert sich – auch wenn bereits Verzug vorliegt – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen
    unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat
    (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege, Cyberangriffe auf das IT-System),
    soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
    Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und
    Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung
    verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich,
    kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden
    Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
    5.7 Der Verkäufer haftet bei Verzug nur für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Der
    Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den
    Käufer abzutreten.
    5.8 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer
    angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag
    zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
    5.9 Der Export bestimmter Güter kann z.B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen
    Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Käufer wird im Falle von Exporten auf die einschlägigen
    nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z.B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union,
    hingewiesen.
    5.10 Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des
    Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.
  6. PREISE UND ZAHLUNG
    6.1 Die Preise verstehen sich stets zzgl. Umsatzsteuer.
    6.2 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Das
    gleiche gilt für Reparaturrechnungen.
    6.3 Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften
    über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der mit der Einlösung verbundenen Auslagen mit
    Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
    6.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist der Verkäufer im Verzugsfall berechtigt, für
    Entgeltforderungen Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 EUR zu
    verlangen. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer
    Lieferungen in Verzug befindet.
    6.5 Der Verkäufer kann sämtliche Forderungen auch unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und
    gutgeschriebener Wechsel sofort fällig stellen, wenn die Zahlungsbedingungen durch den Käufer nicht eingehalten oder
    Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Forderungen des Verkäufers durch mangelnde
    Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von
    einer Zug-um-Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
    6.6 Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Ziff. 8.6) widerrufen und für
    noch ausstehende Lieferungen Zug-um-Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese Rechtsfolge durch
    Sicherheitsleistung in Höhe der ausstehenden Zahlungen abwenden.
    6.7 Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zurückbehalten von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel
    oder sonstigen Beanstandungsgrund, auf den die Nichtzahlung gestützt wird, bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch,
    falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder
    sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
    hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang
    zurück-behalten werden.
  7. EIGENTUMSVORBEHALT
    7.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren,
    die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum
    vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig
    entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt).
    Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen
    wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte,
    die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
    wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels
    durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach
    Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
    7.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den
    Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung
    zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem
    Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert.
    Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder
    vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch
    Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach
    dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder
    Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die
    ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
    7.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer
    schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe
    des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
    Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte
    Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die
    Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
    7.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder
    Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht,
    entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
    einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt
    die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
    7.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen
    ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne
    von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
    insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des
    echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der
    Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der
    gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des
    Verkäufers sofort fällig.
    7.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 7.3 bis 7.5
    abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann
    Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren
    Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu
    benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst
    anzuzeigen.
    7.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der
    Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
    7.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
    Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die
    Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
    Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
    7.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden
    Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der
    Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
    7.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des
    Verkäufers für die Ware.
  8. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
    Für Sachmängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:
    8.1 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und offensichtliche
    Mängel unverzüglich durch Anzeige in Textform an den Verkäufer zu rügen. Soweit sich später ein Mangel zeigt, hat der
    Käufer diesen dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige
    Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. In diesem Fall entfallen sämtliche Mängelrechte des Käufers. Bei
    beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
    8.2 Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware hat der Käufer bereits bei Wareneingang die
    Obliegenheit, die für den Einbau oder das Anbringen und die für die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung
    maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und dem Verkäufer Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen,
    soweit eine Prüfung dieser Eigenschaften nach Art und Beschaffenheit der Ware zu diesem Zeitpunkt zumutbar ist.
    Unterlässt der Käufer die Mängel-anzeige in Bezug auf Eigenschaften gemäß Satz 1, obwohl eine Prüfung zumutbar
    gewesen wäre, oder zeigt er die Mängel nicht rechtzeitig an, gilt die Ware insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen
    dem Käufer Mängelrechte in Bezug auf solche Mängel nicht zu. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten
    bleibt § 377 HGB unberührt.
    8.3 Unterlässt es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware, die hierfür und die anschließende
    bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen, mit zumutbarem Aufwand überprüfbaren äußeren und inneren
    Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu prüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. §§ 439 Abs. 3,
    442 Abs. 1 S.2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht,
    wenn der betreffende Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen oder vom Verkäufer eine Garantie für die
    Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.
    8.4 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Ware oder Muster davon
    zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und diesem eine Überprüfung der beanstandeten Ware
    innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bis zum Abschluss der
    Überprüfung durch den Verkäufer darf der Käufer nicht über die beanstandete Ware verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt,
    weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.
    8.5 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der
    berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die
    Nacherfüllung fehl, oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch den Käufer nicht, so ist der
    Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 10 dieser Lieferbedingungen – nach seiner Wahl
    berechtigt, Minderung oder, wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist, Rücktritt zu verlangen.
    8.6 Hat der Käufer die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine
    andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Verkäufer gem. § 439 Abs. 3 BGB
    Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder
    gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der in Ziff. 9.7 und 9.8 dargelegten
    Bestimmungen verlangen.
    8.7 Erforderlich i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das
    Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Verkäufer
    vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des
    Käufers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Käufer auch nicht gestattet, mit
    Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Verkäufers mit
    Kaufpreisforderungen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen des Verkäufers aufzurechnen. Ziffer 7.8 bleibt jedoch
    unberührt. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Käufers, insbesondere Kosten
    für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer
    Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und
    daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.
    8.8 Sind die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der vom Käufer geltend gemachten Aufwendungen i. S. d. § 439 Abs.
    3 BGB unverhältnismäßig – insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter
    Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit -, ist der Verkäufer berechtigt, die Nacherfüllung und den Ersatz
    dieser Aufwendungen zu verweigern.
    8.9 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
    Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen
    erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart
    worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
    8.10 Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Käufer die dem Verkäufer hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn
    der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm
    beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
    8.11 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz
    gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1
    (Rückgriffsanspruch) bei Verbrauchereigenschaft des Letztkäufers und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere
    Fristen vorschreibt.
    8.12 Rückgriffsansprüche gem. §§ 445 a, 478 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Käufers berechtigt war
    und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen des Käufers.
    Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der
    Rügeobliegenheiten, voraus.
    8.13 Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet der Verkäufer gemäß
    Abschnitt 9 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
  9. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
    9.1 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend
    macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder
    Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Verkäufer für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach
    den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
    Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen
    darf. Soweit dem Verkäufer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
    auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der
    Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens,
    des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls
    unberührt.
    9.2 Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt
    auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher
    Aufwendungen verlangt.
    9.3 Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens,
    des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
    9.4 Im Übrigen gelten für Mangelansprüche die Verjährungsfristen der Ziff. 9.11.
  10. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
    10.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus Verträgen, welche diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist
    der Sitz des Verkäufers.
    10.2 Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
    diesen Geschäftsbedingungen unterliegenden Verträgen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist, soweit der Käufer
    Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des
    Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor jedem anderen Gericht zu verklagen.
    10.3 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik
    Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    Stand: 1. Januar 2021